§ 1 URABSTIMMUNGSINITIATIVEN VON MITGLIEDERN
(1)
Jedes Mitglied von Piraten ist berechtigt das Verfahren für eine Urabstimmungsinitiativen einzuleiten.
(2)
Eine Urabstimmungsinitiative muss folgende Bestand-
teile enthalten:
- Antragstext,
- Anschrift von 2 Vertrauenspersonen (InitiatorInnen),
- Name, Anschrift, Kreisverband, Unterschrift von fünf
von hundert Mitgliedern von Piraten
(3)
Maßgeblich für die Berechnung des 5-Prozent-
Quorums ist die Zahl der Mitglieder zum 31.12. des
Vorjahres lt. Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfungs-
instituts.
§ 2 URABSTIMMUNGSINITIATIVEN VON PARTEIGLIE-
DERUNGEN
(1)
Jeder Kreis- und Landesverband ist berechtigt Urabstimmungsinitiativen einzuleiten. Antragsberechtigtes
Gremium ist die Kreismitgliederversammlung, Landesmitgliederversammlung.
Zusätzlich zu dem Antragstext müssen einer Urab-
stimmungsinitiative folgende Unterlagen beigefügt
sein:
- von dem/der ProtokollführerIn unterzeichneter Pro-
tokollauszug der Versammlung, auf der die Unterstützung der Urabstimmungsinitiative durch den Gebietsverband beschlossen wurde,
- Anschrift von zwei Vertrauenspersonen.
(3)
Maßgeblich für die Berechnung des 10-Prozent-
Quorums der Kreisverbände ist die Zahl der beim Bundesverband zum 31.12. des Vorjahres gemeldeten Kreisverbände.
§ 3 ANTRAGSTEXT
(1)
Der Antragstext muss eine
Abstimmungsfrage enthal-
ten, die mit ja, nein oder Enthaltung beantwortet wer-
den kann. Suggestivfragen sind unzulässig. Für eine
Abstimmung nach § 24 Absatz 7 der Satzung gilt Ab-
satz 2.
(2)
Ein Antragstext, der sich auf die Benennung von Spit-
zenkandidaturen nach § 24 Absatz 7 der Satzung be-
zieht, muss die genaue Anzahl der zu benennenden
Positionen enthalten.
(3)
Urabstimmungsinitiativen, deren Umsetzung in die
Autonomie der Landes- oder Kreisverbände eingreifen
würden, deren Inhalte gegen das Parteiengesetz ver
stoßen sowie Urabstimmungsinitiativen zum Haushalt
des Bundesverbandes oder zu Einzelpositionen des
Haushaltes sind unzulässig.
(4)
Über eine mögliche Unzulässigkeit von Urabstim-
mungsinitiativen entscheidet das Bundesschiedsgericht
auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der
Bundespartei, der Landesverbände und der Kreisver-
bände.
§ 4 INFORMATIONSPFLICHTEN DER BUNDESGE-
SCHÄFTSSTELLE
(1)
Die Einleitung einer Urabstimmungsinitiative ist der
Bundesgeschäftsstelle unter Beifügung des Antrags-
textes mitzuteilen.
(2)
Der/die politische GeschäftsführerIn ist gemäß § 24
(5) der Bundessatzung verpflichtet, im Rahmen der re-
gelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu in-
formieren.
(3)
Über die Unterschriftensamml
ung zur Einleitung einer
Urabstimmungsinitiative nach
§ 1 (1) UrabStO ist die
Mitgliederbasis innerhalb von vier Wochen nach Ein-
gang des Antragsschreibens in der Bundesgeschäfts-
stelle durch Versendung der Antragsschrift im Rahmen
der regelmäßigen Verteiler zu informieren.
(4)
Über die erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmungs-
initiative ist die Mitgliederbasis innerhalb von 2 Wo-
chen nach Eingang der gemäß § 1 oder § 2 UrabStO
vorzulegenden Unterlagen über die Orts- und Kreis-
verbände zu informieren.
§ 5 DISKUSSIONSPHASE
(1)
Im Anschluss an die Information der Mitgliederbasis
über die erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmungs-
initiative beginnt der organisierte Diskussionsprozess
der Partei.
(2)
Innerhalb von 4 Wochen nach Information der Kreis-
und Ortsverbände gemäß § 4 (4) UrabStO können
Mitglieder, Gremien und Organe der Partei Stellung-
nahmen zu den Inhalten der Urabstimmungsinitiative
schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle einreichen. Bei
Bennennungen von Spitzenkandidaturen nach § 24
Absatz 7 der Satzung entfällt die Möglichkeit der Stel-
lungnahme. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist
der Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle.
(3)
Aus den eingegangenen Stellungnahmen erstellen
zwei vom Bundesvorstand benannte Mitglieder, die
beiden Vertrauenspersonen der Urabstimmungsinitiati-
ve und eine von beiden Seiten gemeinsam benannte
Person einen Reader zu den Inhalten der Urabstim-
mungsinitiative. Der Reader soll nicht mehr als sech-
zehn DIN A-4 Seiten (gesetzt) umfassen.
(4)
Liegen mehrere Anträge zum selben Inhalt vor, so
können die Reader mit Zustimmung der jeweiligen
Vertrauenspersonen zusammengelegt werden.
(5)
Der erstellte Reader ist innerhalb von 2 Wochen nach
Erstellung in ausreichender
Anzahl allen Kreisverbän-
den zuzusenden. Die Kreisverbände übernehmen die
Verteilung der Reader an die Ortsverbände.
(6)
Die Kreis- und Ortsverbände sind aufgefordert den
Inhalt der Urabstimmungsinitiative auf ihren Mitglie-
derversammlungen zu behandeln.
(7)
Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine
Benennung von Spitzenkandidaturen nach §24 Absatz
7 der Satzung, so können innerhalb von mindestens
einer Woche nach Information der Kreis- und Ortsver-
bände gemäß § 4 Absatz 4 UrabStO Bewerbungen auf
die zu entscheidenden Positionen schriftlich bei der
Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Maßgeblich
für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der
Bundesgeschäftsstelle. Bewerben können sich alle Mit-
glieder, die nach Bundeswahlgesetz das passive Wahl-
recht besitzen.
(8) Sollten weniger oder genau so viele Bewerbungen
eingehen, wie zu besetzende Positionen vorhanden
sind, findet eine Urwahl nich
t statt. In diesem Fall ent-
scheidet die nächste Bundesversammlung über die Be-
setzung der Positionen.
(9) Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine
Benennung von Spitzenkandidaturen nach § 24 Absatz
7 der Satzung, werden die eingegangenen Bewerbun-
gen nach Bewerbungsschluss gemeinsam in geeigneter
Form allen Kreis- und Ortsverbänden zur Verfügung
gestellt. Diese übernehmen die Weiterleitung an die
Mitglieder.
§ 6 ORGANISATION
(1)
Nach erfolgreicher Einleitung einer Urabstimmungs-
initiative ist in der Bundesgeschäftsstelle ein Urab-
stimmungsbüro einzurichten.
(2)
Es ist ein Stichtag für die Ermittlung der stimmberech-
tigten Mitglieder festzulegen. Dieser muss spätestens 4
Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsun-
terlagen liegen.
(3)
Frühestens nach sechs Wochen und spätestens neun
Wochen nach Aussendung der Reader an die Kreisver-
bände sind die Urabstimmungsbriefe an die Mitglieder
zu versenden. Bei Benennungen von Spitzenkandida-
turen nach § 24 Absatz 7 der Satzung sind die Urab-
stimmungsbriefe frühestens drei Wochen, spätestens
sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Bewer-
bungsschreiben zu versenden.
§ 7 DURCHFÜHRUNG DER URABSTIMMUNG
(1)
Jedes Mitglied erhält die Urabstimmungsunterlagen elektronisch mit
folgendem Inhalt:
- Abstimmungsformular/Wahlzettel,
- Umschlag für Abstimmungsformular,
- Eidesstattliche Erklärung,
- Abstimmungsbrief.
Die Unterlagen können alternativ per Post angefordert werden, die Portokosten trägt das Mitglied.
(2)
Das Abstimmungsformular ist vom Mitglied zu kenn-
zeichnen, in den Umschlag für Abstimmungsformulare
einzulegen und zuzukleben
. Auf der mit der Adresse
versehenen und durchnummerierten eidesstattlichen
Erklärung ist zu bestätigen, dass der/die AbsenderIn
zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung Mitglied von
Piraten ist und das Abstimmungs-
formular eigenhändig gekennzeichnet hat. Die eides-
stattliche Erklärung ist zusammen mit dem zugeklebten
Umschlag mit dem eingelegten Abstimmungsformular
im Abstimmungsbrief dem Urabstimmungsbüro bis zu
einem vorher festgelegten Termin (Datum des Post-
stempels) zuzusenden.
(3)
Der Einsendeschluss für den Abstimmungsbrief ist im
Regelfall auf einen Zeitpunkt zwischen dem 21. und
28. Tag nach Absendung der Urabstimmungsbriefe an
die Mitglieder festzulegen. In den Monaten Juli und
August können keine Urabstimmungen durchgeführt
werden. Würde der Einsendeschluss nach Satz 1 auf
einen Tag in diesen Monaten fallen, so ist stattdessen
ein Tag in der letzten Septemberwoche als Einsende-
schluss festzulegen.
(4)
Die Kosten der Frankatur des Abstimmungsbriefes
trägt der/die AbsenderIn. Das Abstimmungsbüro hat
die Annahme unfrankierter Abstimmungsbriefe prinzi-
piell zu verweigern.
§ 8 AUSWERTUNG DER URABSTIMMUNG
(1)
Die Urabstimmung ist am 5. - 10. Tag nach dem fest-
gelegten Einsendeschluss auszuzählen. Die Auszählung
ist mitgliederöffentlich.
(2)
Bei der Auszählung sind festzustellen:
- die Zahl der versandten Urabstimmungsbriefe,
- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht
(Datum des Poststempels) zurückgelaufenen Urab-
stimmungsbriefe,
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungs-
formulare,
- die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfalle-
nen Ja-Stimmen, -Nein-Stimmen und Enthaltungen.
– bei Benennungen von Spitzendkandidaturen nach §
24 (7) der Satzung: die auf die jeweiligen BewerberIn-
nen entfallenen JA-Stimmen, die NEIN-Stimmen und
die Enthaltungen.
(3)
Abstimmungsformulare, denen keine gültige, unter-
schriebene eidesstattliche Erklärung beigefügt ist, sind
ungültig. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
§ 9 ABSTIMMUNGSVERFAHREN
(1)
Über mehrere Urabstimmungsinitiativen kann gemein-
sam abgestimmt werden.
(2)
Steht nur eine Abstimmungsfrage zur Entscheidung, so
ist sie positiv entschieden, wenn die Mehrheit der ab-
gegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.
(3)
Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zur selben
Thematik zur Entscheidung, so ist über jede Abstim-
mungsfrage einzeln mit Ja/Nein oder Enthaltung zu
entscheiden. (Erhält mehr als eine Alternative eine
Mehrheit der gültigen Stimmen, so gilt die Alternative
als angenommen, die die meisten Ja-Stimmen erhält.)
Erhält keine Alternative eine Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen, so sind alle Alternativen abge-
lehnt.
(4)
Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach § 24
Absatz 7 der Satzung kann jede/r Abstimmungsbe-
rechtigte soviel JA-Stimmen vergeben, wie Positionen
zu besetzen sind. Pro KandidatIn kann nur eine Stim-
me vergeben werden. Der Wahlzettel kann insgesamt
mit NEIN oder ENTHALTUNG gekennzeichnet werden.
Die Zahl der abgegebenen Stimmen für männliche
Bewerber darf die Zahl der für Männer offenstehenden
Positionen nicht übersteigen; in diesem Fall ist der
Stimmzettel ungültig.
(5)
Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach §24
Absatz 7 der Satzung ist gewählt, wer die meisten
gültigen Stimmen auf sich vereint. ((Bei Stimmengleichheit
entscheidet die nächste Bundesversammlung über die
Benennung in dem entsprechenden Fall.))
§ 10 VERÖFFENTLICHUNG DES ERGEBNISSES
(1)
Das Ergebnis der Urabstimmung ist nach Abschluss der
Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.
(2)
Nach Abschluss der Auszählung noch eingehende Ur-
abstimmungsbriefe sind als ungültig zu werten und
ungeöffnet zu vernichten.
Begründung:
Dies ist die Urabstimmungsordnung zur Satzungsänderung! Werden beide
angenommen, hätte man damit jederzeit die Möglichkeit, Urabstimmung
durch zu führen!
Was mich zu diesem Antrag bewegt es folgendes..
Aufgrund unser Internen Debatten, bzlg Tools, Verfahren,..blieb die eigentliche Idee, der Mitbestimmung auf der Strecke! Anstelle das man sich über die hohe der Quoren, der Leute, die man da einbeziehen will, ging es nur noch um Klarnamen, Verifizierbarkeit, oder eben Geheimewahl! Selbst eine Grundsatzdebatte ob man Urwahlen möchte, fand nicht statt! Dabei sind Urwahlen Teil der Demokratie! Darum lasst uns die Debatte, doch endlich wieder vom Kopf (wie), auf die Füße (was, wer, wie) stellen!
Wir sind eine Mitmachpartei und Basisdemokratisch.. so unser Anspruch!
Hätte man von vorherein Urabstimmung in der Satzung, hätte man solche wie #KeinHandschlag usw intern per Urabstimmung von der Basis heraus machen können! Da wir es aber nicht hatten..
Nun ja, wir kennen das Dillema..
BEO und SMV wollen das richtige..
Haben aber jeweils ihre eignen Probleme..